1. Allgemeines
1.1 Die RÜFA GmbH führt alle Verträge auf der Basis der nach-folgenden Geschäftsbedingungen aus, soweit nicht abweichende Sonderabkommen getroffen werden.
1.2 Soweit Bauleistungen betroffen sind, liegt Verträgen mit Unter-nehmen im Sinne des § 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichem Sondervermögen er- gänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. Im übrigen wird die VOB/B nur im Falle der vorherigen Übergabe eines VOB/B-Textes ergänzender Gegenstand dieser allgemeine Geschäftsbedingungen. Schadensaufnahmen, Leckortungen, Messdatenerfassungen und Schadensmanagementleistungen sind keine Bauleistungen im Sinne dieser Klausel.
1.3 Den Geschäftsbedingungen von der RÜFA GmbH wider-sprechende Geschäftsbedingungen gelten als nicht vereinbart.
1.4 Die RÜFA GmbH ist berechtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen, bzw. beauftragte Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Unternehmer zu beauftragen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung von der RÜFA GmbH oder eines Bevollmächtigten zustande.
3. Preise
3.1 Preisangebote bzw. bestätigte Auftragspreise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne von § 310 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen werden die Leistungen im Falle unterlassener Preisabsprache auf der Basis des z.Zt. der Auftragerteilung geltenden Standard-Leistungs-Ver-zeichnisses von der RÜFA GmbH abgerechnet. Das Verzeichnis kann von dem Auftraggeber jederzeit abgerufen oder nach Terminabsprache in den Geschäftsräumen von der RÜFA GmbH eingesehen werden.
3.3 Vom Auftraggeber zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Leistungen, die vom ursprünglichen Auftragsumfang nicht gedeckt sind oder hiervon abweichen, werden auf der Basis der vorstehenden Ziffern abgerechnet. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschal-summe vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätz-lich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Fest-halten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die in der Rechnung ausgewiesene Forderung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang oder Zahlungsaufforder-ung auszugleichen.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Bedarf zur Vorauszahlung von 40 % der Auftragssumme.
4.3.Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorrauszahlungsver pflichtung durch Hereingabe einer unter Verzicht auf das Recht der Hinterlegung erklärten selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in entsprechender Höhe zu ersetzen.
4.3 Die RÜFA GmbH ist berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe von 90% des Wertes der nachweislich erbrachten Leistungen geltend zu machen. Es gelten hier die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.1 und 4.2.
4.4 Es wird Barzahlung vereinbart. Schecks werden nur erfüllungs-halber angenommen. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel. Werden Schecks oder Wechsel als Zahlungsmittel erfüllungs-halber angenommen, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
4.5 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, wird die gesamte Restschuld aus diesem Vertrag ebenso wie laufende Wechsel sofort fällig. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet, wobei dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten bleibt, ein Schaden oder eine Wertminderung
sei nicht entstanden oder geringer als in der Pauschalierung vorgesehen.
4.6 Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten in Verzug, ist die RÜFA GmbH berechtigt, solche Leistungen an den Auftraggeber zurückzubehalten, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Im Übrigen behält die Fa. RÜFA GmbH sich vor, nach Ablauf einer fruchtlosen Nachfrist sowie Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann das Zurückbehaltungsrecht durch Hereingabe einer unter Verzicht auf das Recht der Hinterlegung erklärten selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe der in Verzug befindlichen Forderung abwenden.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
5.1 Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch Auftraggeber die Unternehmer im Sinne des § 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichem Sonderver mögen sind, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche.
5.2 Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene und rechtskräftig fest-gestellte Forderungen handelt.
5.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Fa. RÜFA GmbH gegenüber Forderungen des Auftraggebers die Aufrechnung erklären kann, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind, oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung per Wechsel oder Scheck vereinbart ist.
5.4 Voraussetzung für Leistungen von der Fa. RÜFA GmbH ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Tritt nach Abschluß des Vertrages beim Auftraggeber eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein, ist die Fa. RÜFA GmbH berechtigt, die vertragliche Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber einer angemessene Sicherheitsleistung bereitstellt. Ist der Auftraggeber nicht dazu bereit, kann die RÜFA GmbH vom Vertrag zurücktreten.
6. Aufgaben des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Mitarbeitern und Be-vollmächtigten von der RÜFA GmbH während der regelmäßigen Arbeitszeiten freier Zugang zum Objekt gewährt wird. Strom in ausreichender Kapazität ist durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.2 Betreibt der Auftraggeber einen Betrieb, unterrichtet er die RÜFA GmbH auf schriftlichem Wege über die spezifischen Unfallver-hütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften. Geeignete Schutzvorrichtungen sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
6.3 Sind Geräte und Anlagen Gegenstand der Beauftragung an die RÜFA GmbH, hat der Auftraggeber Sicherheitsvorschriften und Be-dienungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.
6.4 Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Befreiungen hat der Auftraggeber einzuholen.
7. Gewährleistung
7.1 Die RÜFA GmbH kann vom Auftraggeber die förmliche Abnahme des Werkes verlangen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber in sich abgeschlossene Teile der Gesamtleistung besonders abzunehmen. Dies gilt auch für Teile der Gesamtleitung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich werden.
7.2 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige und der Nachweis des Zugangs innerhalb angemessener Frist. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche Anzeige, entfällt bezüglich des offensichtlichen Mangels jede Gewährleistung.
7.3 Ist eine Mangel angezeigt worden, ist der RÜFA GmbH die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserung hat der Auftraggeber die Möglichkeit, Herab-setzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn nicht eine Bau-leistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rück-gängigmachung des Vertrages.
8. Haftung
8.1 Für Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers als Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Fa. RÜFA GmbH nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für solche Schäden, die eintreten, weil zugesicherte Eigenschaften fehlen, die das eingetretene Schadensrisiko absichern sollten. Leicht fahrlässiges Verhalten von der Fa. RÜFA GmbH begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsabschluß oder bei Pflichtverletzung unvorhersehbar waren. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ist die Haftung für Mangelfolge-schäden, für die lediglich eine Haftung aus positiver Vertrags-verletzung in Betracht kommt, ausgeschlossen.
8.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen mit Ausnahme der Verkürzung der Verjährung auf fünf Jahre bei Haftungsfällen aus positiver Vertragsverletzung eines Werkvertrages.
9. Kündigung
9.1 Der Auftraggeber hat eine freies Kündigungsrecht gemäß §649 BGB. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen sind vertragsgemäß abzurechnen. Der Vergütungsanspruch für Leistungen, die die RÜFA GmbH in Folge einer freien Kündigung nicht mehr erbringen kann, wird mit 10% des vereinbarten Preises (ohne MwSt.) dieser Leistung pauschalisiert. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen gering-eren Vergütungsanspruch wegen höherer ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen oder unterlassenen Erwerbs nachzuweisen. Die RÜFA GmbH behält sich vor, einen höheren als den pauschalen Vergütungsanspruch im Einzelfall nachzuweisen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Di RÜFA GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäfts-verbindungen erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichem Rechts sowie öffentliche-rechtlichem Sondervermögen ist Velbert. Diese Klausel gilt nicht für Geschäfte, die nicht zum Handelsgewerbe dieser Auftraggeber gehören bzw. für Geschäfte mit Nichtkaufleuten.
10.3 Die Beziehungen zwischen der RÜFA GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundes-republik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Konfliktrechts
und des (Wiener) UN-Kaufrechts.
10.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirk-samen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.